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Geschäftsordnung der AG

Geschäftsordnung (Entwurf)

Geschäftsordnung
Der Facharbeitsgemeinschaft kulturelle Kinder- und Jugendbildung
Nach § 78 SGB VIII

Präambel
Im Bezirk Lichtenberg tätige und nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie öffentliche Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen des Jugendamtes Lichtenberg, in der Kinder- und Jugendarbeit engagierte Projekte und Einrichtungen der Bildung und Kulturarbeit schließen sich zu einer Facharbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII zusammen.
Grundlage der gemeinsamen inhaltlichen Arbeit ist die in § 11 SGB VIII beschriebene Aufgabe jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen(SGB VIII vom 10.12.2008).

Kulturelle Kinder- und Jugendarbeit kann Kinder und Jugendliche dahingehend fördern und anzuregen, dass sie:in einen aktiven, phantasievollen, gestaltenden, emotionalen und sinnlichen Austausch mit ihrem Lebensumfeld tretenVerständnis für unterschiedliche Kulturen und Lebensweisen entwickelndie eigenen Potentiale entdecken und entwickelnKunst als kommunikations- und Ausdruckmittel erfahren(vgl. Handbuch Qualitätsmanagement der Berliner Jugendfreizeiteinrichtungen, Kapitel 8)

§ 1 Ziele und Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich dafür ein, Angebote der kulturelle Kinder- und Jugendbildung im Bezirk Lichtenberg bedarfsgerecht zu entwickeln, durchzuführen und weiter zu qualifizieren.Sie trägt zur Entfaltung kreativer Kräfte und Vermittlung kreativer, künstlerischer und organisatorischer Handlungskompetenzen beiSie fördert die Selbstorganisation und Selbstverwirklichung junger Menschen. Das Wirken der Arbeitsgemeinschaft ist grundsätzlich auf die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ausgerichtetSie fördert den fachlichen Austausch zwischen Multiplikatoren und Akteuren der kulturellen Kinder und Jugendarbeit. Sie trägt dazu bei Aktionen und Aktivitäten abzustimmen und gemeinsame einrichtungsübergreifende Projekte zu planen und durchzuführenSie organisiert Öffentlichkeitsarbeit und InformationsaustauschDie AG nimmt teil am politischen Fachaustausch im Jugendhilfeausschuss und beteiligt sich dort an der Finanz- und RessourcenplanungSie beteiligt sich an der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 Abs 3 SGB VIII.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Facharbeitsgemeinschaft setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:Geschäftsstelle für kulturelle und Jugendkulturelle BildungFachliche Steuerung des Jugendamtes Leiter/-in des Jugendkulturellen ZentrumsLeiter/-in der JugendkunstschuleVertreter/-innen aus Einrichtungen bzw. Projekten anerkannter Träger der freien JugendhilfeVertreter/-innen der öffentlichen JugendfreizeiteinrichtungenVertreter/-innen aus Projekten und Einrichtungen der Bildung und Kulturarbeit
(2) Jeder Vertreter und jede Vertreterin ist mit einer Stimme stimmberechtigt
(3) Zu den Sitzungen können externe Sachverständige z.B. des Jugendamtes, des Kulturamtes, aus der Bildung und Kultur beratend hinzugezogen werden

§ 3 Sprecher/-in und Geschäftsführung

(1) Die Sprecher/-innen der Arbeitsgemeinschaft werdendurch Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den Zeitraum von zwei Jahrenbestimmt. Unberührt bleibt die Möglichkeit der außerplanmäßigen Neuwahlen eines oder aller Sprecher/-innen.

(2) Die Aufgabe der Sprecher/-innen besteht in der organisatorischen Vorbereitung und Leitung der Beratungen und der Vertretung der Arbeitsgemeinschaft nach außen, insbesondere gegenüber dem Jugendhilfeausschuss. Daneben haben sie für die Erstellung des Protokolls zu sorgen.

§ 4 Beschlussfassungen

(1) Empfehlungen und Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft werden mit der Mehrheit der Anwesenden verabschiedet.

(2) Minderheitenvoten und deren Begründung sind zu protokollieren.


§ 5 Beratungen der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(2) Zu den Sitzungen wird jeweils mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

(3) Wünsche zur Tagesordnung kann jedes Mitglied einbringen. Je nach Inhalt des Beratungsvorschlages empfiehlt sich eine Vorbereitungszeit zu berücksichtigen.

(4) Die Weiterleitung von Einladungen, Protokollen, Stellungnahmen usw. erfolgt in Absprache zwischen den Sprechern und der Geschäftsstelle für kulturelle und jugendkulturelle Bildung.

§ 6 Sonstiges

Von der Geschäftsordnung unberührt bleiben:
(1) die Selbständigkeit jedes einzelnen Trägers der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie seiner Organisationsstruktur (§ 4 Abs. 1 KJHG),

(2) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 80 Abs. 3 KJHG),

§ 7 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Arbeitsgemeinschaft in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.





Berlin, den



Sprecher/-innen:

AG Medien & Kultur Berlin-Lichtenberg 2012-2016